So werden Verzugszinsen berechnet
Für jeden Zeitraum mit gleichem Basiszinssatz und gleicher offener Forderung gilt:
Der Aufschlag beträgt 5 Prozentpunkte, wenn an dem Geschäft ein Verbraucher beteiligt ist (§ 288 Abs. 1 BGB), und 9 Prozentpunkte bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen (§ 288 Abs. 2 BGB). Weil sich der Basiszinssatz am 1. Januar und 1. Juli ändern kann, wird ein längerer Verzugszeitraum an diesen Stichtagen geteilt und jeder Abschnitt mit seinem eigenen Satz verzinst. Zinsen auf Zinsen dürfen nicht berechnet werden (§ 289 BGB).
Gezählt wird taggenau: Der erste Verzugstag und der Zahlungstag zählen mit. Das Gesetz legt die Zahl der Zinstage pro Jahr nicht fest. Üblich ist die Rechnung mit den tatsächlichen Kalendertagen und 365 Tagen pro Jahr (366 im Schaltjahr). Der Online-Zinsrechner der Mahngerichte rechnet dagegen mit Banktagen (Monat zu 30, Jahr zu 360 Tagen); diese Methode können Sie unter „Zinsmethode“ wählen. Der Unterschied liegt meist bei wenigen Cent bis Euro.
Rechenbeispiel
Ein Unternehmen schuldet einem anderen 5.000,00 € aus einer Rechnung und ist ab dem 15.05.2026 im Verzug. Gezahlt wird am 30.09.2026. Der Zeitraum enthält den Wechsel des Basiszinssatzes am 01.07.2026 von 1,27 % auf 1,52 %:
| Zeitraum | Tage | Zinssatz | Rechnung | Zinsen |
|---|---|---|---|---|
| 15.05.2026 – 30.06.2026 | 47 | 10,27 % | 5.000,00 € × 10,27 % × 47/365 | 66,12 € |
| 01.07.2026 – 30.09.2026 | 92 | 10,52 % | 5.000,00 € × 10,52 % × 92/365 | 132,58 € |
| Verzugszinsen gesamt | 198,70 € | |||
Zusätzlich kann der Gläubiger die Verzugspauschale von 40 € verlangen, weil der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB). Gesamtforderung: 5.238,70 €.
Aktuelle Verzugszinssätze
| Gültig ab | Basiszinssatz | Verbraucher beteiligt | Nur Unternehmen |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | 1,52 % | 6,52 % | 10,52 % |
| 01.01.2026 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.07.2025 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.01.2025 | 2,27 % | 7,27 % | 11,27 % |
| 01.07.2024 | 3,37 % | 8,37 % | 12,37 % |
| 01.01.2024 | 3,62 % | 8,62 % | 12,62 % |
Alle Werte seit 2002 finden Sie auf der Seite Basiszinssatz aktuell.
Ab wann laufen Verzugszinsen?
Verzugszinsen schuldet, wer trotz Fälligkeit nicht zahlt und im Verzug ist. Der Verzug beginnt (§ 286 BGB):
- mit Zugang einer Mahnung nach Fälligkeit,
- ohne Mahnung, wenn für die Zahlung ein Termin nach dem Kalender bestimmt ist (z. B. „zahlbar bis 15.03.“) – dann ab dem Folgetag,
- spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist.
Geben Sie im Rechner den ersten Tag ein, an dem der Schuldner im Verzug war.
Teilzahlungen richtig anrechnen
Zahlt der Schuldner nur einen Teil, wird die Zahlung nach § 367 BGB zuerst auf die Kosten, dann auf die aufgelaufenen Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Ab dem Tag nach der Zahlung wird nur noch die verbleibende Hauptforderung verzinst. Der Rechner führt diese Anrechnung automatisch durch und zeigt sie in einer eigenen Tabelle. Die 40-€-Pauschale behandelt er als eigenen Anspruch, der nicht über § 367 BGB verrechnet wird; wer sie als Kosten verrechnen möchte, trägt sie unter „Bisherige Kosten“ ein.
Die 40-Euro-Verzugspauschale
Ist der Schuldner kein Verbraucher, kann der Gläubiger einer Entgeltforderung zusätzlich eine Pauschale von 40 € verlangen, auch bei Abschlags- oder Ratenzahlungen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Pauschale wird auf einen Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung besteht, etwa Inkasso- oder Anwaltskosten. Für Schuldverhältnisse, die vor dem 29. Juli 2014 entstanden sind, gibt es sie nicht; bei älteren Dauerschuldverhältnissen gilt sie für Leistungen nach dem 30. Juni 2016 (Art. 229 § 34 EGBGB).
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Verzugszinsen aktuell?
Seit dem 01.07.2026 beträgt der Basiszinssatz 1,52 %. Daraus ergeben sich 6,52 % pro Jahr, wenn ein Verbraucher beteiligt ist, und 10,52 % pro Jahr für Entgeltforderungen zwischen Unternehmen (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB).
Wie berechne ich Verzugszinsen?
Forderung × Zinssatz ÷ 100 × Zinstage ÷ 365. Der Zinssatz ist der Basiszinssatz plus 5 bzw. 9 Prozentpunkte. Ändert sich der Basiszinssatz während des Verzugs (jeweils am 1. Januar und 1. Juli möglich), wird jeder Abschnitt getrennt berechnet und die Ergebnisse werden addiert.
Ab wann darf ich Verzugszinsen verlangen?
Ab dem Beginn des Verzugs: nach einer Mahnung, ohne Mahnung ab dem Tag nach einem nach dem Kalender bestimmten Zahlungstermin, und spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 BGB). Gegenüber Verbrauchern greift die 30-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung ausdrücklich darauf hinweist.
Gilt die 40-Euro-Pauschale auch gegenüber Privatkunden?
Nein. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB steht nur dem Gläubiger einer Entgeltforderung zu, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Sie gilt für Forderungen, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind.
Sind 9 Prozentpunkte bei allen Forderungen zwischen Unternehmen fällig?
Nur bei Entgeltforderungen, also Zahlungen für gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen. Für andere Geldforderungen, etwa Schadensersatz, gilt auch zwischen Unternehmen der Satz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
Werden Verzugszinsen auf den Brutto- oder Nettobetrag berechnet?
Auf den geschuldeten Betrag, bei Rechnungen also in der Regel auf den Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Die Verzugszinsen selbst sind Schadensersatz und unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Darf ich Zinseszinsen berechnen?
Nein. Von Zinsen sind keine Verzugszinsen zu entrichten (§ 289 BGB). Der Rechner verzinst deshalb nur die offene Hauptforderung.
Wie werden Teilzahlungen angerechnet?
Reicht eine Zahlung nicht für die gesamte Schuld, wird sie zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet (§ 367 Abs. 1 BGB). Ab dem Folgetag wird nur noch die verbleibende Hauptforderung verzinst.
Kann ich höhere Zinsen als den gesetzlichen Verzugszins verlangen?
Ja, wenn sie vertraglich vereinbart sind oder aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet werden (§ 288 Abs. 3 BGB). Ein darüber hinausgehender Schaden, zum Beispiel Kreditzinsen, kann zusätzlich geltend gemacht werden, wenn er nachgewiesen wird (§ 288 Abs. 4 BGB).
Quellen
- Deutsche Bundesbank: Basiszinssatz nach § 247 BGB — abgerufen am 20.10.2026
- § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners
- § 247 BGB – Basiszinssatz
- § 289 BGB – Zinseszinsverbot
- § 367 BGB – Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- Art. 229 § 34 EGBGB – Übergangsvorschrift (9 Prozentpunkte und 40 € ab 29.07.2014)
Information, keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Quellen.